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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Teilnehmen an Kursen, Törns und anderen segelsportlichen Veranstaltungen kann, wer mindestens 7 Jahre alt ist, die Bedingungen des Freischwimmerzeugnisses erfüllt, organisch gesund ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet. Minderjährige brauchen die ausdrückliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten.
- Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Sie ist verbindlich und und gilt nach Eingang einer der Rechnungsumme von floating-noise.com als bestätigt. Etwaige Restzahlungen sind bei Törn- oder Kursantritt vor Ort fällig. Die Buchung ist übertragbar.
- Generell gilt, dass Sie gegen Kostenbeteiligung an einem sportlichen Unternehmen teilnehmen, jedoch keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen haben. Schlechtwettersituationen können mehrere Hafentage erfordern. Damit verbundener Segelausfall bedingt keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren. Für den Fall technischer Schäden gilt eine Liegezeit von 48 Stunden als vereinbart. Aufgrund vorgenannter Umstände entsteht kein Regressanspruch, auch dann nicht, wenn die Rückreise nicht vom vorgesehenen Zielhafen aus erfolgen kann. floating-noise. com wird stets bemüht sein, oben genannte Umstände zu vermeiden und bei Bedarf den ausgefallenen Programmteil möglichst nachholen.
- Den Anforderungen des Skippers / Segellehrers / Kursleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Kommt ein Teilnehmer den Anweisungen nicht nach oder handelt er wiederholt gegen die gemeinschaftlichen Interessen der Crew / Kursteilnehmer, so kann er nach erreichen des nächsten Hafens vom weiteren Törnverlauf / bzw. unmittelbar vom Kurs ausgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt der Vertrag. Weitere Rechtsansprüche gegenüber der Crew und floating-noise.com bestehen nicht.
- Der Törnteilnehmer ist für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
- Für die Sauberkeit an Bord ist die Crew selbst verantwortlich.
- Für die Catamarane / Segel / Motorboote besteht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Schäden durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder durch Verstoß gegen die Anweisungen des Segellehres sind nicht versichert. Hier haftet der Verursacher für den gesamten Schaden. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, haftet die gesamte Crew.
- Bei Nichterreichen der vorgesehenen Teilnehmerzahl ist floating-noise.com bis 1 Woche vor Kursoder Törnbeginn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sie ist ebenfalls dazu berechtigt, wenn die Teilnahme durch nicht vorhersehbare Umstände in Form von höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. floating-noise.com wird sich um entsprechende Ausweichtermine bemühen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, erstattet floating-noise.com die Anzahlung zurück. Als Anzahlung gelten in jedem Falle 30% der Gesamtsumme als vereinbart.
- Bei Rücktritt des Teilnehmers/Vertragspartners bis 4 Wochen vor Kurs-, Veranstaltungs-, bzw. Törnbeginn fallen Kosten in Höhe von 30% des Gesamtbetrages an. Bei Rücktritt des Teilnehmers/Vertragspartners bis 2 Wochen vor Kurs-, Veranstaltungs-, bzw. Törnbeginn fallen Kosten in Höhe von 50% des Gesamtbetrages an. Bei Rücktritt des Teilnehmers/Vertragspartners am Tag des Kurs-, Veranstaltungs-, bzw. Törnbeginn oder Nichtantritt fallen Kosten in Höhe von 100% des Gesamtbetrages an. Im Falle einer Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen behält sich floating-noise.com unter vollumfänglicher Regressforderung vor, die Veranstaltung nicht durchzuführen. Reklamationen, die den Vertragsinhalt betreffen sind durch den Teilnehmer/Vertragspartner innerhalb 24 Stunden nach Kurs-, Veranstaltungs-, bzw. Törnende schriftlich per Fax mitzuteilen, andernfalls verfallen sämtliche Ansprüche des Teilnehmers/Vertragspartners.
- floating-noise.com ist berechtigt, mit der Durchführung aller seiner Angebote auch Subunternehmen bzw. Partner zu beauftragen. In diesem Falle gelten auch deren Geschäftsbedingungen.
- Um individuellen Risiken der Teilnehmer im Rahmen der Reiserücktritt-, Unfall-, Haftpflicht- , Krankenund / oder Reisegepäckversicherung abzudecken, empfiehlt floating-noise.com eigene Vorsorge zu treffen.
- Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstung gehören in ausreichender Anzahl zu den Booten. Sie müssen während des Segelns getragen werden.
- Charter-, Vermietungs- und Überlassungsbedingungen
- Der Eigner verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.
- Die Boote sind bis zu einer unterschiedlichen Summe haftpflichtversichert. Die Kasko-Haftpflichtversicherung deckt bei einer Selbstbeteiligung sämtliche Schäden auf Grund von höherer Gewalt, durch Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Feuer, Blitzschlag. Die Versicherungspolice ist für den Bootsführer abgeschlossen, so als wäre er der Eigner. Bootsführer und seine Crew tragen während der Überlassungszeit das gleiche Risiko wie der Eigner.
- Die Versicherungspolice deckt jedoch nicht die an Bord befindlichen Personen gegen Unfallschäden, die sie erleiden und nicht die an Bord gebrachten Gegenstände.
- Sollte der Eigner infolge eines während einer vorhergehenden Überlassung entstandenen Schadens oder aus irgendwelchen, von seinem Willen unabhängigen Gründen, nicht in der Lage sein, das vorstehend genannte Boot zum vereinbarten Zeitraum zur Nutznießung zu übergeben, so hat dieser das Recht, dem Bootsführer entweder ein Boot in gleicher Ausstattung zur Verfügung zu stellen oder den Betrag zu erstatten, ohne daß der Bootsführer Anspruch auf Schadensersatz stellen könnte. Die Höhe dieser Preiserstattung richtet sich proportional nach der Anzahl der Tage, an denen ein Ausfall der Nutznießung erfolgte.
- Das freie Verfügungsrecht über das Boot wird dem Bootsführer in dem Augenblick zuerkannt, wo er schriftlich bestätigt, daß der Motor und das Boot im allgemeinen betriebsfähig sind und wo er die von dem Vertreter des Eigentümers vorgelegte Inventarliste verglichen und unterzeichnet hat. Danach sind alle Einwendungen des Bootsführer über Ausrüstung und Tauglichkeit des Schiffes ausgeschlossen. Bei Übernahme versteckte oder bei Rückgabe entstandene Mängel des Bootes und seiner Ausrüstung berechtigen den Bootsführer nicht, den Betrag zu mindern, es sei denn, der Mangel war infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
- Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Überlassung beschädigt oder verloren wurden, ohne das Ersatz sofort möglich ist, kann der Bootsführer nur zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Boot in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist.
- Der Bootsführer erklärt, mit dem Boot keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen und das Schleppen von anderen Fahrzeugen nur im Notfall durchzuführen. Die Weitergabe des Bootes ist untersagt. Selbst bei schuldlosem Verstoß gegen diese Verbote entbindet der Bootsführer ausdrücklich den Eigentümer von jeder Verantwortung in seiner Eigenschaft als Reeder und in allen anderen Eigenschaften und haftet persönlich den Schiffahrts- und Zolldienststellen gegenüber für alle Prozesse, Verfahren, Geldstrafen und Beschlagnahmen, die er hierdurch verursacht. Im Falle einer Pfändung des gemieteten Bootes ist der Bootsführer gehalten, dem Eigentümer einen obligatorischen und vertragsmäßigen Schadensersatz vom doppelten Tagessatz pro Tag der Immobilisierung des Bootes zu zahlen. Im Falle einer Beschlagnahme ist der Bootsführer gehalten, den in der Versicherungspolice festgelegten Neuwert des Bootes innerhalb von 8 Tagen zu erstatten.
- Der Bootsführer versichert, zur Schiffsführung nach den Vorschriften des Vertragsgebietes einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu besitzen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen, auch durch seine Besatzungsmitglieder.
- Die Navigation ist nur in ausreichend tiefem Wasser gestattet.
- Der Bootsführer verpflichtet sich, nur soviel Personen einzuschiffen, wie Schlafmöglichkeiten auf dem gemieteten Boot vorhanden sind.
- Der Bootsführer ist Verantwortlicher und hat als solcher das Logbuch, bei welchem es sich um eine Urkunde handelt, nach seemännischen Regeln vollständig zu führen und bei Havarie die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und alle zur Errichtung eines Havarieprotokolls erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, so haftet er für den gesamten Havarieschaden. Der durch die Havarie verursachte und während der Dauer des Vertrages entstandene Nutznießungsverlust gibt keinerlei Anrecht auf eine ganz oder teilweise Erstattung des Betrages durch den Eigentümer.
- Treten während der Dauer des Vertrages Schäden, die durch den normalen Verschleiß des Materials verursacht wurden, auf, so ist der Bootsführer berechtigt, sofort und auf eigene Verantwortung die Reparatur durchführen zu lassen, vorausgesetzt, daß der Betrag von 200,00 Euro nicht überstiegen wird. Größere Reparaturen müssen mit dem Eigner abgestimmt werden. Die Kosten werden nach Originalrechnung mit Vorlage der Ersatzteile erstattet. Sollte sich eine, die Fahrt des Bootes nicht hindernde Reparatur als erforderlich erweisen, so ist der Bootsführer gehalten, wenigstens 24 Stunden früher zurückzukehren, damit die Reparatur ausgeführt werden kann, ohne daß die Nutznießung des folgenden Bootsführer gefährdet ist. Tritt der Schaden ohne Verschulden des Bootsführers auf, wird immer dieser Tag anteilig in Geld ersetzt. Die Nichtbeachtung dieser Klausel kommt einer Verspätung gleich. Kann das Boot durch Verschulden des Bootsführer nicht termingerecht weitervermietet werden, hat der Eigentümer Anspruch auf Nutzungsausgleich.
- Die Kaution ist bei Übergabe des Bootes in bar oder in Euroschecks (bis 200,00 Euro) zu hinterlegen. Ist der Zustand bei Rückgabe zufriedenstellend, wird die Kaution dem Bootsführer wieder ausgehändigt. Nach Beendigung der Überlassung hat der Bootsführer das Boot vollgetankt und in sauberem Zustand zu übergeben. Die Endreinigung durch den Eigentümer geht zu Lasten des Bootsführers. Bei Beschädigung oder Verlust des Bootes oder irgendeines im Inventar festgehaltenen Zubehörteiles ist der Bootsführer gehalten, die Reparaturkosten zu übernehmen bzw. einen Ersatz zu liefern. Die Erstattung der Kaution wird dann bis zur Begleichung der Rechnungen für die Reparatur bzw. die Ersatzlieferung durch die Versicherungsgesellschaft aufgeschoben. Diese Erstattung erfolgt alsdann unter Abzug der von der Versicherungsgesellschaft nicht zurückzuzahlenden Freibeträge und unter Abzug sämtlicher durch den Schaden hervorgerufenen Nebenkosten (Telegramm, Telefon, Reisen, Protokoll, Eskortieren etc.).
- zum vorgeschriebenen Termin zurückzugeben. Bei schuldhafter Verzögerung hat der Eigentümer Anspruch auf Schadensersatz, bei dem jeder Tag zum doppelten Tagessatz dieses Überlassungsvertrages verrechnet wird, ganz gleich aus welchen Gründen die Verspätung verursacht wurde. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Bootsführer ist verpflichtet, das Boot spätestens 36 Stunden vor Vertragsende nicht weiter als 25km vom Rückgabehafen zu halten. Sollte der Törn durch Verschulden des Bootsführers an einen anderen Hafen notwendig werden, ist der Bootsführer verpflichtet, bis zur Übernahme durch den Eigentümer das Boot zu überwachen. Das Schiff gilt dann erst ordnungsgemäß übergeben, wenn es vom Eigentümer oder durch eine neue Besatzung übernommen ist. Der Bootsführer trägt alle Kosten und Folgenachlasten.
- Nach seiner Rückkehr muß der Bootsführer einen Termin zur Inventaraufnahme und Inspektion vereinbaren, dabei muß das Boot geräumt und gesäubert im betriebsfähigen Zustand wie bei der Übernahme sein. Die Übergabe des ordnungsgemäß geführten Logbuches ist obligatorisch. Auf der Ausscheckliste ist zu vermerken, ob evtl. Minderung oder Schadensersatzansprüche gestellt werden.
- Haustiere wie Hunde, Katzen u.ä. können an Bord gegen eine Gebühr mitgenommen werden.
- Bodenberührungen ziehen eine kostenpflichtige Untersuchung des Unterwasserschiffes nach sich. Der Bootsführer haftet auch für alle Schäden, Verluste und Unfälle seiner Crew. Der Ölstand und Wasserstand sind täglich vor Fahrtantritt zu prüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen voll zu Lasten des Bootsführer.
- Der Eigentümer hat das Recht, bei berechtigten Zweifeln zu prüfen, ob die Zusicherungen des Bootsführer hinsichtlich der Befähigung zur Schiffsführung den Tatsachen und Anforderungen entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Eigentümer befugt, vom Vertrag zurückzutreten unter Einbehaltung der Vertragsgebühren oder einen befähigten Skipper zu vermitteln, der für die Sicherheit der Crew und des Bootes die nötigen Kenntnisse besitzt. Die Kosten für den Skipper gehen zu Lasten des Bootsführers.
- Zahlung erfolgt in bar, spesenfrei mit Scheck oder Überweisung an die LIFEdecision GmbH, Glinkastr. 2, 10117 Berlin. Der Kraftstoff und die Endreinigung gehen zu Lasten des Charterers. Bei Rücktritt des Charterers 8 Wochen vor Charterbeginn wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro pro Buchung fällig. Bei Rücktritt 4 Wochen vor Charterbeginn werden pauschal 50% des Gesamtpreises zur Zahlung fällig. Bei Rücktritt 14 Tage vor Vertragsbeginn gilt die gesamte Vertragssumme für die LIFEdecision GmbH als erworben. Es wird dringend der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
- Für den Zahlungsverkehr, insbesondere den Anspruch des Eigentümers auf Erhalt der Zahlung und Streitigkeiten wegen Mängel an Boot und Ausrüstung, vereinbaren beide Parteien die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Vorstehende Vertragsbedingungen werden anerkannt. Jegliche Art von Nebenabsprachen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Schriftform. In allen strittigen Fällen wird eine gütliche Einigung angestrebt. Träger der Marke floating-noise.com ist die LIFEdecision gmbh mit Sitz in Berlin. Gerichtstand ist der Hauptsitz des Unternehmens, Berlin.
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